INFORMATION FÜR GÄSTE
ÜBER DIE OBLIGATORISCHE SPEICHERUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

 

Lieber Gast!

 

Wir möchten Sie hiermit informieren, dass nach der geltenden Gesetzgebung* der Beherbergungsbetrieb ab dem 1. September 2021 für alle Gäste, die in Ungarn Beherbergungsleistungen in Anspruch nehmen, ihre gesetzlich vorgeschriebenen personenbezogenen Daten bei der Ankunft über einen Dokumentenscanner in der Beherbergungssoftware erfassen und anschließend an einen Speicherort, die Geschlossene Datenbank für Gästeinformationen (VIZA), übertragen muss.

Die zu erfassenden Daten:

  • Familienname und Vorname;
  • Geburtsname (Familienname und Vorname);
  • Geburtsort;
  • Geburtsdatum;
  • Geschlecht des Gastes;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Mädchenname der Mutter, Familienname u. Vorname (falls im Ausweis enthalten);
  • Identifikationsdaten des Personalausweises oder des Reisedokuments;
  • bei Drittstaatsangehörigen** die Nummer des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis, Datum und Ort der Einreise.

 

Zur Erfassung der Daten muss der Gast, der den Beherbergungsservice in Anspruch nimmt, dem Beherbergungsbetrieb seinen Personalausweis, Führerschein oder sein Reisedokument vorlegen oder zum Scannen über den Dokumentenscanner übergeben. Wird das Dokument nicht vorgelegt oder übergeben, verweigert der Beherbergungsbetrieb die Bereitstellung der Unterkunft. Der Beherbergungsbetrieb ist gesetzlich berechtigt, den Ausweis des Gastes zu verlangen, und der Gast ist verpflichtet, ihn vorzulegen.

 

Bitte planen Sie Ihre Reise und Ihre Ankunft entsprechend!

 

Wenn Sie oder Ihre Mitreisenden bei Antritt der Reise nicht im Besitz eines gültigen Ausweises sind, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig auf den Webseiten der Regierungsstellen über die Bedingungen für die Ausstellung, den Umtausch und die Ersetzung ungarischer Ausweispapiere zu informieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Reisenden bei der Ankunft in der Unterkunft über ein gültiges Ausweisdokument verfügen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass die Datenerfassung laut Gesetz für alle Gäste, die den Dienst nutzen, gleichermaßen verpflichtend ist, so dass es nicht möglich ist, auf die Datenerfassung aufgrund des Alters oder anderer Variablen – wie z.B. der für den Dienst zu zahlenden Gebühr, Ermäßigungen, der Dauer des Aufenthalts oder der familiären Beziehung zum Nutzer – zu verzichten.

Vielen Dank für Ihre freundliche Zusammenarbeit!

 

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*GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN:

  • Gesetz CLVI von 2016 über die staatlichen Aufgaben zur Entwicklung der Tourismusgebiete;
  • Regierungsverordnung Nr. 235/2019 (X.15.) zur Umsetzung des Gesetzes über die staatlichen Aufgaben zur Entwicklung der Tourismusgebiete;
  • Regierungsverordnung Nr. 414/2015 (XII.23.) über die Regeln für die Ausstellung von Personalausweisen und für die einheitliche Aufnahme von Gesichtsbildern und Unterschriften
  • Regierungsverordnung Nr. 584/2021 (X.14.) der Regierung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage eines Dokuments im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Unterbringungsdiensten für Minderjährige unter 14 Jahren in Notfällen

**Drittstaatsangehörige: Personen gemäß der Definition des Gesetzes II von 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen

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